Zäune und Mauern
Die Einfriedung eines Grundstücks muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Nur wer sich bei gegenseitiger Einfriedungspflicht (zum Beispiel Hühnerhaltung bei dem einen, Hundehaltung bei dem anderen) mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze setzen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Hecke als Einfriedung vorgesehen ist.
Im Übrigen steht es im Belieben eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück einzuzäunen oder davon abzusehen; ein Einfriedungszwang besteht nicht. Ein Grundstücksnachbar kann vom anderen aber immer dann verlangen, dass er sein Grundstück einzäunt, wenn von dem anderen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die - so das Gesetz - nicht nur unwesentlich sind. Eine Einzäunungspflicht wird sich daher vor allem ergeben, wenn Kleintierhaltung (zum Beispiel Hühnerhaltung, Hundehaltung) Nachteile oder Belästigungen für den Grundstücksnachbarn mit sich bringt.
Die Anlage und Ausgestaltung der Einfriedung richtet sich in diesem Falle nach den abzuwehrenden Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe nach ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Sehen Sie sich also in Ihrem Wohngebiet um, damit Ihr Zaun oder Ihre Mauer nicht völlig aus dem Rahmen fällt. Lässt sich Ortsüblichkeit nicht feststellen, können Sie auf einen bis 2 Meter hohen Zaun zurückgreifen. Die Nachbarn können sich aber auf jede andere Art der Ausführung einigen, zum Beispiel auf eine Hecke oder eine Mauer. Bei der Anlage und Ausgestaltung von Einfriedungen ist aber auch das öffentliche Baurecht zu beachten.
Wenn Mauern oder Zäune errichtet werden sollen, müssen sie nach der Bauordnungen des Landes Sachsen- Anhalt standsicher sein; auch dürfen sie nach den Gefahrenabwehrverordnungen der Städte und Gemeinden nicht gefährlich sein. Deshalb darf in Wohngebieten kein Zaun nur aus Stacheldraht errichtet werden. Auch kann die Bauaufsichtsbehörde nach der Landesbauordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Einfriedung eines Grundstücks verlangen oder untersagen. In manchen Fällen sind Einfriedungen oder genehmigungspflichtig. Manchmal enthält der Bebauungsplan oder eine andere gemeindliche Vorschrift nähere Bestimmungen über Einfriedungen. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich deshalb, beim Bauamt der örtlichen Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Ein Anspruch auf Einfriedung besteht selbstverständlich nicht, wenn ein Gebäude unmittelbar an der Grenze steht, etwa die Garage. In diesem Fall könnte zum Beispiel kein zusätzlicher Zaun gefordert werden. Ein Anspruch auf Einfriedung besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinden in Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften die Einfriedung (etwa von Vorgärten) untersagen. Auch hier gilt das Sie sich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen sollten, ob eine Einfriedungssatzung besteht, was grade für neuere Siedlungsgebiete der Fall sein kann.
Die Kosten der Einfriedung, ihrer Errichtung und Unterhaltung tragen die beiden Nachbarn zu gleichen Teilen, wenn sie gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet sind.
Quelle: Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt