Haus geerbt – ganz oder teilweise

Zunächst sollten Sie herausfinden, ob der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hat, aus dem seine Verfügungen für den Nachlass hervorgehen. Hierzu können Sie sich mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung setzen. Als Verwandter zählen Sie meist zu den Begünstigten und haben z. B. das Haus des Verstorbenen oder einen Anteil daran geerbt.

Liegt kein Testament oder kein Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall müssen Sie dem Nachlassgericht Ihr Verwandtschaftsverhältnis offenlegen. Nur so kann ermittelt werden, wer die rechtmäßigen Erben sind.

Als Eigentümer ins Grundbuch

Haben Sie eine Immobilie oder Anteile daran geerbt, müssen Sie einen Erbschein vorlegen. Erst dann können Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Erbschein ist ein öffentlich anerkanntes Dokument, aus dem eindeutig hervorgeht, wer die Erben des Verstorbenen sind. Gerade wenn es Unklarheiten über die Erbfolge gibt, ist ein Erbschein unerlässlich, um sich als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen.

Erbschein beantragen

Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene (Erblasser) seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag kann von einem Erben, einem Testamentsvollstrecker oder dem Betreuer eines Erben gestellt werden.

Zur Beantragung legitimieren Sie sich mit Ihrem Personalausweis und legen folgende Dokumente vor:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten
  • Liste aller erbberechtigten Personen
  • vorliegende Testamente, Erbverträge
  • Nachweise des ehelichen Güterstandes

Sind Erben der gesetzlichen Erbfolge bereits verstorben, legen Sie Geburts- und Sterbeurkunden vor. Sollte der Verstorbene kein Testament hinterlassen haben, müssen Sie dazu eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Kosten des Erbscheins

Die Ausstellung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ist mit Kosten verbunden. Die Höhe ist abhängig vom Nachlasswert. Je höher der Wert der Erbschaft ausfällt, desto teurer wird der Erbschein.

Zwei Beispiele:

Bei einem Wert von 1.000 Euro wird eine Gebühr in Höhe von 19 Euro erhoben.
Bei einem Wert von 1.000.000 Euro wird eine Gebühr in Höhe von 1.735 Euro erhoben.

Weitere Kosten entstehen, wenn Sie den Erbschein über einen Notar beantragen lassen oder eine eidesstattliche Versicherung leisten müssen. Der Betrag für die eidesstattliche Versicherung ist noch einmal genauso hoch wie die Kosten des Erbscheins.

 

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