Geldwäschegesetz – Wozu der hohe bürokratische Aufwand notwendig ist!

Das Geldwäschegesetz soll kriminelle Strukturen bekämpfen und verhindern, dass Schwarzgeld, welches aus einer Straftat generiert wurde über eine Transaktion gewaschen wird, also in freiverfügbares Geld umgewandelt wird. Zu solchen strafbaren Taten zählen bspw. Rauschgifthandel, Erpressung, Menschenhandel, Waffenhandel, und auch Versicherungsbetrug. Da Geld aus solchen Taten auch über Immobiliengeschäften umgewandelt werden kann, gehören auch Makler zu der Personengruppe, die dem Geldwäschegesetz unterliegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass Immobilienmakler bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Hier geht es hauptsächlich darum, auszuschließen, dass ein Immobiliengeschäft nicht genutzt wird um illegal erworbenes Geld in frei verfügbares Geld umzuwandeln. Unter diese Sorgfaltspflicht fällt es die Identität der Kunden also sowohl die des Käufer als auch die des Verkäufers zu prüfen. Daher benötigen Makler für einen reibungslosen Ablauf ein Ausweisdokument von Ihnen und eine Kopie.

Des weiteren prüft und dokumentiert ein Immobilienbüro im Rahmen des GWG folgendes:

Bei Privatpersonen: Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde

Bei Unternehmen: Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Firmensitz sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters

Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten: Handelt der Kunde für sich oder für einen Dritten? Informationen zum Zweck und zur Art der Geschäftsbeziehung

Anfertigung einer Kopie der zur Legitimationsprüfung vorgelegten Dokumente und Unterlagen

Der Makler ist darüber hinaus verpflichtet die Informationen fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörden können die Aufzeichnungen jederzeit prüfen. Bei Missachtung drohen hohe Ordnungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.

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