Gebäudeenergiegesetz: Das gilt ab 01. Januar 2024

Der Kernpunkt der zweiten Novelle des GEG: Neu eingebaute Heizungen sollen künftig mit einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies gilt ab 01. Januar 2024 erst einmal unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten (Bauantrag ab Januar 2024), nicht für bestehende Häuser oder Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028.

  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern: spätestens nach dem 30. Juni 2026
  • In kleineren Städten: spätestens nach dem 30. Juni 2028

Diese Fristen sind angelehnt an die Fristen der verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung. Liegt vor den Stichtagen schon eine kommunale Wärmeplanung vor (wie z.B. Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder eines klimaneutralen Gasnetzes), gelten die neuen GEG-Vorschriften entsprechend früher.
Auf den Punkt gebracht: Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich. Wichtig ist hierbei das Wort “neue” Heizungen! Bestehende Heizungen betrifft die 65 %-Regelung nicht. Sie können zunächst auch noch nach den Stichtagen 01. Januar 2024, 30. Juni 2026 und 30. Juni 2028 mit bis zu 100 % fossiler Energie weiter betrieben werden.

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