Gebäudeversicherung: Übergang beim Immobilienverkauf

Der Bundesgerichtshof (BGH, 20.03. 20, V ZR 61/19) hat entschieden, dass ein Grundstücksverkäufer nicht dazu verpflichtet ist, den Käufer über die Kündigung der Gebäudeversicherung aufzuklären. Darauf muss er nur hinweisen, wenn er dem Verkäufer vor Vertragsabschluss erklärt hat, dass eine Versicherung besteht.

Bestehende Versicherungen gehen erst mit der Grundbucheintragung auf den Käufer über. Wurde keine vertragliche Pflicht übernommen, kann der Verkäufer die Versicherung jederzeit beenden. Für Käufer ist Vorsicht geboten: Hat der Verkäufer die Versicherung nicht pünktlich bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn der Vertrag noch läuft.

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