Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Großansicht des Beitrags zum Energieausweis einer Immobilie

Wir helfen einfach und unkompliziert bei der Erstellung von Energieausweisen.

Die Energieeinsparverordnung lässt für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten und/oder Bauantrag ab dem 1.11.1977, zwei Varianten des Energieausweises zu. 
Der auf Verbrauchswerten basierende Energieausweis (Verbrauchsausweis) dokumentiert Nutzerverhalten, der Bedarfsausweis erfasst die energetische Qualität eines Gebäudes und macht es vergleichbar mit anderen Gebäuden.

Empfohlen wird bei Wohngebäuden grundsätzlich der Bedarfsausweis. Nur er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes. 
Ein ausgewiesener geringer Bedarfswert kann ein wichtiges Argument beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung sein – für Eigentümer wie für Kaufinteressenten.

 

Wann wird ein Energieausweis benötigt?

  • bei Verkauf und Neuvermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • bei Sanierung und Modernisierung von Gebäuden


Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?

  • für Wohngebäude bis Baujahr 1965: seit dem 1. Juli 2008
  • für Wohngebäude ab Baujahr 1966: seit dem 1. Januar 2009
  • für Nichtwohngebäude: seit dem 1. Juli 2009

 

Der Gesetzgeber ermöglicht dem Hausbesitzer die selbstständige Aufnahme der Gebäudedaten. Hierfür ist keine Kenntnis von Normen oder Vorschriften erforderlich. Die zulässigen Vereinfachungen nach §18 Abs. 2 EnEV und §9 Abs. 2 EnEV ermöglichen eine korrekte Berechnung nach den DIN-Normen V 4108-6 und V 4701-10 und bedeuten eine erhebliche Kostenersparnis für die Hausbesitzer.

 

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